Der gesetzliche Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz

Der Bundesgesetzgeber hat ein Gesetz geschaffen, welches in § 24 SGB VIII jedem Kind vom vollendeten 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung gibt.

Das Gestz ist am 01.01.1999 in Kraft getreten. Die Gewährleistungspflicht obliegt der freien Jugendhilfe. Dem örtlichen Jugendamt. Viele neue Tageseinrichtungen sind geschaffen worden,um allen Kindern einen Platz zu sichern.
Hat ein Kind das dritte Lebensjahr erreicht, hat es Anspruch auf einen Platz und die sofortige Aufnahme in eine im Umfeld liegende Einrichtung.

Die Aufnahme erfolgt zum 1. des folgenden Monates, wenn die Eltern es wünschen. Eine kurzfristige Erhöhung der Gruppenstärke ist manchmal nicht zu vermeiden. Die Träger der Einrichtungen sind nicht verpflichtet, bei Erreichung der genehmigten Platzzahl,
ein Kind zusätzlich aufzunehmen. Es geschieht nur im Einzelfall.

Das Einklagen des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz geschieht gegen den öffentlichen Träger der freien Jugendhilfe.
Die ganzjährige Aufnahme der Kinder führt zu ständiger Unruhe in der Gruppe, die sich auf alle Kinder auswirkt. Durch die Eingewöhnungsphase einzelner Kinder werden Entwicklungs- und Lernprozesse ständig gestört und ungünstig beeinflußt.






Aktuellste Meldung